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Busreisen-Organisation und das GesetzOrganisation von BusreisenPersonenbeförderungsgesetz § 2 Absatz 5 a lautet:"Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein." Busbeförderungen sind genehmigungspflichtig!Wir verfügen über eine gültige Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgestz.Wer Busreisen organisiert ist "Reiseveranstalter"Jeder, der wenigstens zwei Leistungen zu einer "Pauschalreise" bündelt und anbietet, ist Reiseveranstalter im Sinne des deutschen Reiserechts (§651 a ff. BGB).Dies hat für nicht gewerblich tätige Einrichtungen, wie z.B. Vereine, Schulen oder Kirchen, erhebliche haftungsrechtliche, gewerbe- und steuerrechtliche Konsequenzen. Reiseveranstaltung ist ein Risiko!Der "Reiseveranstalter" muss dann wissen, dass
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Generiert: 2011-02-19 |
http://www.ova.de/reisen/info/gesetz.html | ||||||||||